| des Kleingartenvereins "Dölzschener Höhe" e.V. | |||
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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01. |
Der Verein führt den Namen „Dölzschener Höhe" e.V. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Dresden unter der Nr. VR 3592 eingetragen. |
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02. |
Der Verein hat seinen Sitz in O1187 Dresden Luftbadstraße 21. Die Postanschrift des Vereins ist die Postanschrift des 1. Vorsitzenden des Vereins (siehe Anlage). |
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03. |
Der Gerichtsstand ist Dresden. |
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04. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ||
§ 2 Zweck des Vereins |
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01. |
Der Verein erstrebt, unterstützt und betreibt auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes die
Förderung des Kleingartenwesens und die Schaffung von Anlagen, die der Allgemeinheit dienen. Der
Verein stellt sich die Aufgabe, durch Gartenfachberatung sowie durch praktische Unterweisung im Gartenbau seine Mitglieder zu umweltbewussten Handeln nach guter fachlicher Praxis zu befähigen. |
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02. |
Er ist Mitglied des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde" e.V. |
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03. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. |
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04. |
Der Verein ist selbst tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er finanziert seine
Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Stadtverband der „Dresdner Gartenfreunde" e.V. aus
Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke. |
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05. |
Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |
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06. |
Kleingärten darf der Verein nur an Vereinsmitglieder unter verpachten. Er schließt dazu mit dem
Vereinsmitgliedern Unterpachtverträge ab. |
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft |
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01. |
Mitglied kann jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, die die
Satzung des Vereins anerkennt. |
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02. |
Die Mitgliedschaft ist unabhängig von einem Unterpacht-vertrag möglich. |
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03. |
Die Mitgliedschaft muss durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei einer positiven Entscheidung zum Antrag ist dem Antwortschreiben eine Satzung beizufügen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. |
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04. |
Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe wird jeweils in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen und die Satzung gilt von dem neuen Mitglied als anerkannt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Bestimmungen des Unterpachtvertrages sowie die vom Verein beschlossene Vereinsgartenordnung einzuhalten und sich nach deren Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu sorgen. |
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05. |
Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmit-glieder ernennen. Diese können mit
beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Bedingungen zur Ernennung und die Rechte der Ehrenmitglieder sind in einer von der
Mitgliederversammlung zu beschließenden Auszeichnungs-ordnung festzulegen. |
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft |
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01. |
Die Mitgliedschaft endet: |
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a) |
durch den Tod eines Mitgliedes. | ||
b) |
durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nur bis zum 30. September zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung bewirkt gleichzeitig die Kündigung des Unterpachtver-trages seitens des Mitgliedes. |
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c) |
durch den Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es |
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die ihm auf Grund der Satzung oder Vereinsbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. |
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durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich
gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält. |
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Den Kleingarten vertragswidrig nutzt und erhebliche Bewirtschaftungs-mängel nicht innerhalb einer
schriftlich gesetzten, angemessenen Frist abstellt.
Der Ausschluss erfolgt durch mit einfacher Mehrheit vom Vorstand zu fassenden Beschluss. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mittelung über den Ausschluss schriftlich Einspruch mit Angabe von Gründen beim Vorstand einlegen. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch in der nächsten Mitgliederver-sammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes. |
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d) |
durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung erfolgt wenn das Mitglied im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate nach Fälligkeit mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen und Gebühren oder anderen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seiner Verpflichtung nachkommt. |
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02. |
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Nutzungsverhältnis für den Kleingarten mit der Frist von
einem Monat. |
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03. |
Beim Tod eines Mitgliedes, das zugleich Unterpächter eines Kleingartens war, oder bei einem freiwilligen
Austritt des Mitgliedes können der Ehepartner, die Kinder oder Enkelkinder beantragen den Kleingarten des
Unterpächters zu übernehmen. Dieser Antrag muss innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden des Mitgliedes beim Vorstand vorliegen. Der Vorstand prüft und entscheidet darüber mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand kann auf Antrag die endgültige Endscheidung
durch die Mitgliederversammlung erfolgen. |
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§ 5 Beiträge und andere Leistungen |
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01. |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge Gebühren, Umlagen, Entgelte, Vorauszahlungen für
Pflichtarbeitsstunden u. a. pünktlich entsprechend der Rechnungslegung zu begleichen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und andere Leistungen (außer verbrauchsabhäniger Entgelte) werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein ist nicht verpflichtet, zur Zahlung auszufordern. Mahnungen gebührenpflichtig. Der Rechtsweg ist zulässig. Für den Nachweis der Mahnung genügt der Nachweisder Absendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse. |
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02. |
Für notwendige Unterhaltungs-, Wartungs- und Instand-haltungsarbeiten an gemeinschaftlich genutzten Flächen, Objekten und Einrichtuggen sowie zur Erfüllung von Anliegerpflichten des Vereinss sind jährlich Pflichtstunden zu leisten. Zur Stimulierung der Arbeitsleistungen bzw. der Ersatzschaffung ist der Pflichtstundenbeitrag, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der Pflichtstunden mit dem Stundensatz ergibt, in den Pflichstundenfonds des Kleingartenvereins mit den übtrgen Geldleistungen einzuzahlen. Die Anzahl der Pflichtstunden und der Stundensatz werden zur Jahreshauptversammlung für das jeweilige Jahr fest gelegt. Ausnahmeflälle sind beim Vorstand zu beantragen. Die Verrechnung geleisteter Arbeitsstunden erfolgt bis zum Jahresende. Ehrenamtlich übernommene und ausgeführte Tätigkeiten als Vorstandsmitglied, Kassenprüfer, Kassierer, Wasser-, Energie- und Baubeauftagter und andere Leistungen werden wie Pflichtstunden gewertet und abgerechnet. |
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03. |
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und von den Pflichtarbeitsstunden freigestellt. |
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§ 6 Vorstand |
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01. |
Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Gartenfachberater dem Anlagenwart dem Schriftführer |
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02. |
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der
Schriftführer. Der I. Vorsitzende ist einzelvernetungsberechtigt, die anderen vertreten je zwei gemeinsam. |
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03. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Vorstandsmitglieder
können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen
übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr
ausüben können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der nächsten Jahreshauptversammlung aus, kann der
Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung
bedarf. Im Falle der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. |
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04. |
Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Er trifft dabei alle notwendigen Entscheidungen
und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch, wenn sie nicht gegen Gesetz oder Satzung
verstoßen. |
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05. |
Der Vorstand arbeitet nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung. Die Verteilung der Aufgaben an
die Vorstandsmitglieder regelt der Geschäftsverteilungsplan. |
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06. |
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele
des Vereins gerichtet sein. Entstehender Lohnausfall, Reisekosten und weit über die Pflichtstunden hinausgehende Zeitaufwendungen durch Wahrnehmungen der obliegenden Pflichten sind zu erstatten. Eine
jährliche, pauschale Aufwandsentschädigung ist möglich. Der dazu vom Vorstand gefasste Beschluss bedarf
der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
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07. |
Hauptaufgaben des Vorstandes sind: |
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a) |
Laufende Geschäftsführung des Vereins |
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b) |
Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer
Beschlüsse |
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c) |
Verwaltung, Sicherung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen und des Vermögens |
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d) |
Kontrolle der Einhaltung der Satzung und der dazu beschlossenen Ordnungen sowie der
Festlegungen der Kleingartenordnung und Unterpachtverträge |
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e) |
Vergabe freiwerdender Kleingärten ( Parzellen ) an Vereinsmitglieder |
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08. |
Zur Erfüllung und Durchsetzung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann der
Vorstand Ordnungen erlassen. |
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09. |
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand geeignete Beauftragte und Fachkräfte einsetzen. Für
diese gilt Ziffer 6 entsprechend. |
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10. |
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. |
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11. |
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom
Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. |
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12. |
Der Vorstand ist bei dringender Notwendigkeit ermächtigt, Satzungs-änderungen vorzunehmen, soweit diese
Änderungen sich nicht auf die § 2 ( Zweck ), § 7 ( Mitgliederversammlung ) oder § 9 ( Auflösung des
Vereins ) beziehen und nicht dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Bundeskleingartengesetz widersprechen. Durch Aushang sind die Vereinsmitglieder in angemessener Frist darüber zu informieren. |
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§ 7 Mitgliederversammlung |
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01. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung bis
spätestens März einzuberufen und durchzuführen. |
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02. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen |
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a) |
wenn es das Interesse des Vereins erfordert |
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b) |
wenn es mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen
schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt. |
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03. |
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen vor dem Termin durch
Einladung in Form eines Aushanges in der Kleingartenanlage unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung
einberufen. |
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04. |
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem von der Mitgliederversammlung
gewählten Versammlungsleiter geleitet.
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05. |
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist (außer in den Fällen des § 7, Ziffer 8, Satz 4 und des § 9, Ziffer 2).
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärtner betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur Mitglieder mit einem Unterpachtvertrag. |
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06. |
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
Vorsitzenden einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit betreffende Anträge müssen in die
Tagesordnung übernommen werden. Unwesentliche Anträge werden unter dem Tagesordnungspunkt
"Verschiedenes" behandelt.
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07. |
Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind: |
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a) |
Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer. |
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b) |
Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr . |
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c) |
Entlastung des Vorstandes. |
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d) |
Wenn erforderlich, Neuwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der
Delegierten, Kassenprüfer oder anderer Funktionsträger außerhalb des Vorstandes. |
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e) |
Festsetzung der Beträge, Gebühren, Umlagen, Pflichtarbeitsstunden, Entgelte,
Aufwandsentschädigungen u. a. Leistungen.
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f) |
Endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4, Ziffer 1c). |
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g) |
Beschlussfassung über eingegangene Anträge. |
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h) |
Satzungsänderungen. |
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i) |
Beschlussfassung über die Vereinsgartenordnung, zur Auszeichnungs-, Beitrags- und
Gebührenordnung sowie zur Änderung dieser Ordnungen.
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j) |
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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08. |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich. Zum Austritt des Vereins aus dem Stadtverband ist eine 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins erforderlich. Erscheinen weniger als 3/4 der Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung - mit der selben Tagesordnung - einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit'/, Mehrheit über den Austritt des Vereins aus dem Stadtverband entscheiden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Soll der Austritt aus dem Stadtverband beschlossen werden, ist diesem Gelegenheit zu geben, vor Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen. |
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09. |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen. |
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§ 8 Kassenführung und Rechnungswesen |
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01. |
Die Verwaltung und Nachweisführung der Kasse und Bankkonten erfolgt durch den Schatzmeister. Er ist verpflichtet: |
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a) |
Alle finanzielle Bewegungen auf der Grundlage von Belegen und unter Mitwirkung und
Mitverantwortung des Vorsitzenden entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen im Kassenbuch
aufzuzeichnen. |
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b) |
Die Jahresrechnung an die Mitglieder auf der Grundlage der Beschlüsse rechtzeitig zu erstellen und zu versenden. | ||
c) |
Die Einhaltung der Zahlungstermine zu überwachen bzw. zu gewähr-leisten. |
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d) |
Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung nachzuweisen. |
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02. |
Die Prüfung der Kasse, Bankkonten, der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach Satzung. Haushaltsplan und Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes obliegen den Kassenprüfern. Durch die Jahreshauptversammlung sind mindestens 2 Kassenprüfer für 2 Jahre zu wählen, Wiederwahl ist möglich. Als Kassenprüfer können auch Nichtmitglieder gewählt werden. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Es ist jährlich mindestens eine Prüfung der Bücher und Belege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen, vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand zur Kenntnis zu geben und von einem Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung vorzutragen. |
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§ 9 Auflösung des Vereins |
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01. |
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen
Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins" einzuberufen ist.
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02. |
Für den Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder de Vereins erforderlich. Der Stadtverband ist
vorher zu hören. Erscheinen weniger als 3/4 aller Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung - mit der selben Tagesordnung - einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Mehrheit über die Auflösung des Vereins beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. |
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03. |
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen des Vereins, soweit es evtl. Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigen, dem
Stadtverband „Dresdener Gartenfreunde" e.V. zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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04. |
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederver-sammlung nicht andere Personen dafür
bestellt. |
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§ 10 Inkrafttreten |
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01. |
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung am 06. Februar 1999 beschlossen und wird mit dem Tag der
Eintragung in das Vereinsregister wirksam. |
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Kleingartenverein "Doelzschener Hoehe" e.V. © 2010 |