des Kleingartenvereins "Dölzschener Höhe" e.V.  
       
   
Auf Grundlage des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983, der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. vom 12.10.1991 und der Rahmenkleingartenordnung der Landeshauptstadt Dresden vom 29.08.1996 beschließen die Mitglieder des Kleingartenvereins „Dölzschener Höhe“ zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, Pflege und Sicherung der gepachteten Kleingartenflächen, zur Förderung eines freundschaftlichen Zusammenlebens aller Mitglieder im Verein und zur Gewährleistung allgemeiner Ordnung und Sauberkeit in der Kleingartenanlage folgende Kleingartenordnung:
 
       
   

§ 1    Geltungsbereich

 
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Die Kleingartenordnung findet für Kleingärten und Kleingartennutzer Anwendung, die zum Kleingartenverein „Dölzschener Höhe“ gehören. Grundlage ist die satzungsgemäße Mitgliedschaft im Verein, der abgeschlossene Unterpachtvertrag und die beim Stadtverband der „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. zur Nutzung übergebenen Fläche der Kleingartenanlage. Diese Kleingartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages/ Nutzungsvertrages.
 
 

   
 

§ 2   Allgemeines

 
 

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Die Gärten der Kleingartenanlage dienen insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung (kleingärtnerische Nutzung).

 
 

    1. Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultieren-den Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das Bundeskleingartengesetz sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.

 
 

    1. Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und Gärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt ist der Bestandteil der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz wird gefördert, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 
 

Der Kleingärtner (nachfolgend auch Pächter) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand des Vereins übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.
 
 

   
 

§ 3   Die Nutzung des Kleingartens

 
 

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Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich durch den Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe ist kurzfristig gestattet. Bei längerer Dauer ist der Vorstand des Vereins in Kenntnis zu setzen. Eine Überlassung des Kleingartens an Dritte ist nicht zulässig.

 
 

Der Kleingarten ist ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in einem guten Kulturzustand zu halten. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Kleingärtners und seiner Angehörigen dient. Obstbäume, Sträucher, Gemüse, Blumen und Rasen sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorzubehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.

 
 

    1. Die Anpflanzung und der Aufwuchs von ausgesamten Park- und Waldbäumen sowie Wallnussbäumen ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen und Sträuchern sind nur halb hohe Arten und Sorten von maximal 2,50m Höhe im ausgewachsenen Zustand zulässig. Hecken für eine Grenzbepflanzung innerhalb der Kleingartenanlage dürfen die Höhe von 1,50m nicht überschreiten. Die Anpflanzung von Gehölzen, die als Wirtspflanze bzw. Zwischenwirt für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet.

 
 

Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind vorzugsweise Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, anzupflanzen. Halbstämme können gegebenenfalls als Schattenspender gepflanzt werden.
Die in den Kleingärten vorhandenen Altbestände an Hochstammobstbäumen sind durch Verschneiden und Verjüngen auf Halbstammgröße zu reduzieren. Neuanpflanzungen von Hochstämmen (Obst- u. Ziergehölze) sind nicht gestattet. Alle Bäume und Sträucher sind so zu verschneiden, dass eine Beeinträchtigung von Nachbargärten oder Gartenwegen vermieden wird. Über den Verbleib und eventuellen Bestandsschutz von Park- und Waldbäumen, die bereits in den Kleingärten vorhanden sind, entscheidet der Vorstand des Vereins.

 
   
  1. Zur Pflanzung von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen; die Grenzabstände sind verbindlich:

 
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    Niederstämme bis 60cm
Empfohlener
Pflanzabstand (m)
verbindlicher
Grenzabstand (m)
 
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    Apfel 
2,50 - 3,00
2,00
 
    Birne 
3,00 - 4,00
2,00
 
    Quitte
2,50 - 3,00
2,00
 
    Sauerkirsche
4,00 - 5.00
2,00
 
    Pflaume
3,50 - 4,00
2,00
 
    Pfirsich
3,00
2,00
 
    Süßkirsche (Einzelbaum)
3,00
 
           
   
     
    Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln und kleinkronige Baumformen
Empfohlener
Pflanzabstand (m)
verbindlicher
Grenzabstand (m)
 
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    Johannesbeerbüsche schwarz
1,50 - 2,00
1,25
 
    Johannesbeerbüsche rot u. weiß
1,50 - 2,00
1,25
 
    Johannesbeerstämmchen
1,00 - 1,25
1,00
 
    Stachelbeerbüsche
1,00 - 1,25
1,00
 
     
 
    Himbeeren und Brombeeren in Gerüsterziehung
Empfohlener
Pflanzabstand (m)
verbindlicher
Grenzabstand (m)
 
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    Himbeeren
0,40 - 0,50
0,75
 
    Brombeeren rankend
2,00
1,00
 
    Brombeeren aufrecht
1,00
0,75
 
    Reben
1,30
0,70
 
     
 
    Ziergehölze und Hecken  
1,00
 
    Viertelstämme bzw. Halbstämme  
3,00
 
           
 

In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden.

 
 

Während der Brutzeit der Vögel ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Rückschnitt bis in das alte Holz, Zerstörung oder Rodung ist in der Zeit von 1. März bis 30. September jeden Jahres zu unterlassen.

 
 

    1. Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen solche unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zum Pflanzenschutz angewendet werden. Der Kleingärtner gewährleistet die fachgerechte Anwendung der verwendeten Mittel und haftet für Schäden infolge unsachgemäßer Anwendung.
    1. Die Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle hat entsprechend der gesetzlichen und örtlichen Regelungen zu erfolgen. Für die Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingärtner als Verursacher selbst verantwortlich.

 
 

Das Verbrennen von Abfällen, Gehölzen usw. ist ganzjährig verboten.  
       
 

§ 4   Bauliche Anlagen in Kleingärten

 
 

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Nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz und angebautem Geräteschuppen zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaftem Wohnen geeignet sein. Ein zweites Bauwerk ist nichtgestattet. Nach § 20a Nr. 7 Bundeskleingartengesetz sind vor dem Wirksamwerden des Beitritts (3. Oktober 1990) rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die vorgenannte Größe überschreiten oder andere kleingärtnerische Nutzung dienende baulichen Anlagen auch weiterhin zur unveränderten Nutzung zugelassen. Gerätecontainer und freistehende Toilettenhäuschen werden nicht genehmigt. Das Dach der Laube ist ortspezifisch zu gestalten und dem vorhandenen Bestand anzupassen bzw. muss der Planung der Kleingartenanlage entsprechen. Als Laubenhöhe ( Firsthöhe) wird maximal 3,80 m und eine minimale Traufhöhe von 1,50 m festgelegt.

 
 

Um eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr zu gewährleisten und gegenseitige Störungen so weit als möglich auszuschließen, ist nach dieser Kleingartenordnung ein Mindestabstand bei einer Bebauung oder Bepflanzung von 0,60 m zum benachbarten Kleingarten einzuhalten. Eine Grenzbepflanzung (außer Hecken) oder -bebauung ist somit nicht zulässig.
 
 

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlaube oder anderer baulichen Anlagen erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Vereinsvorstandes. Bei Neuerrichtung einer Laube ist nur die Verwendung einer Typen- Holzblockhütte gestattet, die nicht fest mit dem Untergrund verbunden ist. Lauben müssen wegnahmefähig sein.
Der Antrag auf Neuerrichtung einer baulichen Anlage ist in 2-facher  Ausfertigung an den Vereinsvorstand mit folgenden Angaben zu richten:
 
       
 

-  

Lageskizze des Kleingartens mit Bemaßung und Einzeichnung des Standortes der baulichen Anlage
 
 

-  

Prospekt, Ansicht, Zeichnung bzw. Beschreibung des Bauwerkes  mit Bemaßung und Kaufpreis,
 
 

-  

Beginn und Abschluss der baulichen Maßnahme,
 
 

-  

Angaben zur Weiterverwendung der alten baulichen Anlagen.

 
    Mit der baulichen Maßnahme darf erst nach Vorlage der Zustimmung durch den Vorstand begonnen werden. Ungenehmigte bauliche Anlagen müssen vom Pächter auf eigene Kosten beseitigt werden. Die Baugenehmigung gilt nur für ein Jahr.

 
 

Die in vorhandenen Gartenlauben, Baukörpern und sonstigen baulichen Nebenanlagen vorhandenen asbesthaltigen Bauteile sind mit geeigneten Anstrichstoffen zu isolieren und zu sanieren- eine Neuverwendung ist nicht gestattet.

 
 

Bauliche Anlagen, die nicht mehr genutzt werden und den Gesamteindruck des Gartens beeinflussen, sind vom Kleingärtner zu entfernen.

 
 

    • Ein Kleingewächs- oder Plastfolienhaus darf nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes errichtet werden und eine Grundfläche von 12 m² und eine Höhe von 2,20 m nicht überschreiten. Eine zweckentfremdete Nutzung ist nicht gestattet.

 
 

Die Laube darf keinen Wasseranschluss und keine installierte Spül- und Waschmaschinen besitzen. Der Anschluss des Kleingartens an die Abwasserentsorgung der Stadt Dresden ist grundsätzlich verboten und hat auch keinen Bestandsschutz. Sickergruben sind nicht anzulegen. Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Kleingärtner ordnungsgemäß zu entsorgen (deponieren, kompostieren). Die Aufstellung von Chemietoiletten ist im Kleingarten untersagt.

 
 

  • Das betreiben von Herden und Öfen in den Lauben ist nicht zulässig. Bei Neubau einer Laube ist die Installation von Herden und Öfen, welche mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, untersagt.

 
 

  • Die Einrichtung und Betreibung von Anlagen zur Versorgung mit Strom und Wasser oder Flüssiggas unterliegt den Bestimmungen der jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften. Flüssiggas darf nur bis zu einer Flaschengröße von 11 Kg verwendet werden.

 
 

Die Elektroanlage bis zum Zähler des Pächters ist Eigentum des Kleingartenvereins. Jeder Pächter darf seine Anlage nur über einen fest installierten Fehlerstrom- Schutzschalter betreiben. Der Zähler muss mit einer Plombe am Anschlussteil versehen sein. Der Neuanschluss an die Elektroanlage des Kleingartenvereins ist zu beantragen und ist gebührenpflichtig. Die Freigabe erfolgt durch den zuständigen Energiebeauftragten des Kleingartenvereins.
 
 

Die Entscheidung über die Installation eines Wasseranschlusses trifft der Vorstand des Vereins. Jeder installierte Wasseranschluss ist mit einer Wasseruhr auszurüsten, die eine Erfassung des Gesamtverbrauches ermöglicht. Für die Entleerung der Wasserleitung, nach Abstellen und Entleerung der Hauptleitung, ist der Pächter verantwortlich. Vor Wiedereröffnung der Hauptleitung im Frühjahr sind die Wasseruhren anzuschließen, die durch den Wasserbeauftragten des Kleingartenvereins zu einem festgelegten Termin verplombt werden.
 
 

Die Errichtung von Swimmingpools im Kleingarten ist nicht gestattet. Transportable Badebecken können in der Zeit von Anfang Mai bis Ende September eines jeden Jahresaufgestellt werden. Die maximale Größe von 3,6 m Durchmesser darf dabei nicht überschritten werden. Die Anwendung umweltschädlicher Zusätze ist nicht erlaubt.

 
 

Die Anlage eines künstlichen Teiches bis zu einer Größe von 4 m² mit flachem Randbereich ist möglich. Diese sollte als Feuchtbiotop gestaltet werden.

 
 

Sitz und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton hergestellt werden. Einfassungen, Wege und Gartentore innerhalb der Kleingartenanlage müssen dem Gesamtbild der Kleingartenanlage entsprechen.

 
 

Das Anbringen von technischen Empfangseinrichtungen ( Antennen, Parabolspiegel) entspricht nicht dem Gebot der einfachen Ausstattung einer Laube in einem Kleingarten. Sämtliche diesbezüglichen Einrichtungen sollten höchstens innerhalb des Gebäudes installiert werden. Die Entscheidung dazu trifft der Vorstand des Vereins.
 
       
   

§ 5   Tierhaltung

 
 

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Grundsätzlich zählt die Kleintierhaltung nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Ausnahmen zur Kleintier- und Bienenhaltung im Kleingarten ist nur auf der Grundlage eines Beschlusses in der Mitgliederversammlung des Vereins und mit Zustimmung des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. möglich. Eine Anhörung der Gartennachbarn ist vorzunehmen und im Bedarfsfall ist ein Sachverständiger zu konsultieren.

 
 

Das Halten von Hunden und Katzen in der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen. Beim Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.

 
 

Zulässig ist eine Bienenhaltung, dabei sollten die Bienenstände am Rande der Kleingartenanlage aufgestellt werden. Der jeweilige Imker hat eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
 
       
 

§ 6   Wege und Einfriedungen

 
 

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Jeder Pächter hat die an seinen Kleingarten angrenzenden Wege in der Kleingartenanlage zu pflegen.

 
 

Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.

 
 

Das befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen aller Art ist untersagt. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist nur auf den zugelassenen Stellplätzen gegen Gebühr gestattet.
 
 
   
 

§ 7   Allgemeine Pflichten

 
 

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Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung und am Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen. Jeder abrechenbare Arbeitseinsatz zur Pflege, Wartung und Instandhaltung der gemeinschaftlichen Einrichtungen bedarf der Genehmigung des Vorstandes bzw. wird vom Vereinsvorstand organisiert.

 
 

Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vereins zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht werden und hat dem Vereinsvorstand jeden Schaden anzuzeigen.

 
 

Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Eine den Nachbar belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Lärmintensive Geräte (z. B. Kreissägen, Heckenscheren, Schredder, Baumaschinen u. a.) dürfen in der Zeit vom 01.05.- 30.09. jeden Jahres am Wochenende ab Samstags 13.00 Uhr nicht betrieben werden. Die Zeit von 13.00- 15.00 Uhr täglich ist als Zeit der Mittagsruhe einzuhalten.

 
 

Jeder Pächter ist verpflichtet, die Nummer seines Kleingartens an der Eingangspforte seines Kleingartens anzubringen.

 
 

Reparaturen an Vereinseigenen Anlagen ( Elektroanlage, Wasseranlage, Außenzäune) dürfen nur durch Beauftragte durchgeführt werden, wenn der Auftrag durch den Vereinsvorstand genehmigt ist. Nicht genehmigte Reparaturen werden vom Verein nicht bezahlt. Schadensmeldungen sind an den Vorstand weiterzuleiten. Bei Havarien sind Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einzuleiten.

 
 

    1. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten auf öffentlichen Flächen innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Der Pächter ist verpflichtet:

 
 

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  • Allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und zum Schutz der Natur und Umwelt sowie der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nichts anderes verordnet ist.
 
 

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Sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch kommunale Regelungen festgelegt ist.

 
 

Gewerbliche Betätigung, Handel Verkauf und Ausschank von Getränken, auch bei vorliegender Gewerbeerlaubnis, sind im Kleingarten nicht erlaubt. Das Anbringen von Firmenschildern und Außenwerbung ist in der Kleingartenanlage unzulässig.

 
 

Kommt der Pächter den sich aus der Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung berechtigt, diese Pflichten auf Kosten des Pächters erfüllen zu Lassen.

 
 

Die Kleingartenanlage ist als Bestandteil des öffentlichen Grün eine öffentliche Anlage. In der Zeit vom 15.05.- 30.09. jeden Jahres sind alle Tore der Kleingartenanlage zwischen 19.00- 8.00 Uhr geschlossen zu halten. In der Zeit vom 01.10.- 14.05. jeden Jahres sind die Tore ganztägig zu schließen.
 
 
   
 

§ 8   Schlussbestimmungen

 
 

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Die Kleingartenordnung tritt nach Zustimmung der einfachen Mehrheit in der Gründungsversammlung des Kleingartenvereins in Kraft. Spätere Änderungsanträge können schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden und kommen in der jeweils folgenden Jahreshauptversammlung zur Abstimmung.
 
       
 

 
 
   

Kleingartenverein "Doelzschener Hoehe" e.V.  ©  2010